Und Blasphemie zum Dritten

NW hat sich bei seinem Kommentar wirklich Mühe gegeben und mir durchaus Denkanstöße gegeben. Zunächst einmal gebe ich zu, dass ich in meinem ersten Beitrag zum irischen Blasphemie-Gesetz primär meiner Empörung freien Lauf gelassen habe. Letzten Endes aber kann ich NW in einigen Punkten nicht zustimmen, was bedeutet, dass sich hier nun zwei Nichtjuristen über die Auslegung von Paragrafen streiten werden. Hurra!

Eins
NW hat Recht, dass durch den irischen Paragrafen Rechtssicherheit geschaffen wird. Es gab in Irland bereits eine Verfassungsvorschrift, die u.a. blasphemische Äußerungen unter Strafe stellt, diese jedoch nicht ausformuliert. Die Alternative wäre allerdings gewesen, die Verfassung entsprechend zu ändern, und es sollte nicht vergessen werden, dass durch diese “Rechtssicherheit” auch Klägern geholfen wird, die sich nun auf ein Gesetz berufen können.

Zwei
Hier kommt nun unsere große Meinungsverschiedenheit. Aufgrund mangelnder Kenntnisse der österreichischen und schweizer Rechtsgeschichte vergleiche ich den irischen Artikel primär mit der deutschen Variante, wenn es um die Entstehung geht.

Denn der deutsche Paragraf 166 StGB ist eine Übernahme preußischen Rechts, der zuletzt 1969 reformiert wurde. Das irische Gesetz aber trat erst 2010 in Kraft, und in den vierzig Jahren, ganz zu schweigen seit 1876, ist doch gesellschaftlich einiges passiert. Das Gesetz wird auch in Deutschland noch angewandt, allerdings relativ selten, was sicher auch an seiner Spezifizität liegt.

Denn nach deutschem Recht wird der Inhalt religiösen bzw. weltanschaulichen Bekenntnisses sowie die Kirche, ihre Gebäude und Bräuche unter Schutz gestellt. Das Bekenntnis umfasst jedoch nicht die allgemeinen Überzeugungen. Trotzdem verlangt bspw. der IBKA die Abschaffung des Gesetzes, die Bundesregierung sieht nur aktuell keinen Handlungsbedarf – die Grünen haben das bei einer Anfrage 2006 herausgefunden.

Insofern lag ich falsch, als ich den irischen Paragrafen als einzigartig bezeichnete, aber ich halte das Gesetz dennoch für nutzlos und gefährlich – was ich auch auf den deutschen Paragrafen übertragen würde, ebenso die österreichischen und schweizer Varianten.

Falsch liegt NW jedoch bei seiner Angabe, es gebe im deutschen Recht keine expliziten Rechtfertigungsgründe. Vielmehr kann der Artikel 5 GG – die Meinungsfreiheit – als höher stehendes Recht angeführt werden. In Irland ist es nicht generell Meinungsfreiheit, sondern nur eine zweckgerichtete solche. Wer keinen politischen, wissenschaftlichen, künstlerischen, literarischen oder akademischen Zweck verfolgt, darf keine entsprechende Meinung äußern. Die Alternative ist, dass jede öffentliche Äußerung unter so einen Zweck gestellt werden kann – und dann wird der Paragraf so zahnlos, dass er sich erübrigt. Das ist zugegeben möglich.

Ich weiß also nicht, ob ich den irischen Paragrafen wirklich als den sanftesten sehen würde. Es ist jedoch immer noch so, dass es der neueste Paragraf ist, der die m.E. sinnlose Straftat der Blasphemie unter Strafe stellt, und das Vorhandensein anderer Gesetze verbietet ja die Kritik nicht.

Drei
Ich bin mir nicht sicher, was NW mit seinem Vergleich der Volksverhetzung bezweckt. Ich bin ja für Straffreiheit von Holocaustleugnern. Eines aber gelingt ihm durch das Zitat des § 130 StGB, der explizit die Menschenwürde erwähnt. Denn dieses höchste Rechtsgut umfasst ja ggf. weltanschauliche Bekenntnisse, dazu kommt die grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit. Für mich sind damit die entscheidenden zu schützenden Rechtsgüter formuliert, und es braucht weder einen speziellen Volksverhetzungs- noch Blasphemie-Paragrafen.

Religion hat allerdings ein Vergleichsproblem, denn es ist eine Weltanschauung und damit auf einer Idee fußend. Rasse, Geschlecht, sexuelle Neigung (mindestens z.T.), Herkunft sind nicht derart begründet. Religionen müssen sich als Ideen gegen andere Ideen behaupten, sich der Kritik stellen. Mit Geschlecht oder Herkunft sind keine konkreten Überzeugungen verknüpft, mit Religionen schon. Insofern gibt es ein öffentliches Interesse, religiöse Kritik zu üben. Und Kritik bedient sich mehrerer Wege: Sachliche Argumente, Satire, Polemik, und ggf. auch Wege, die bei inhaltsleeren Merkmalen grenzüberschreitend sind. Provokation kann ebenfalls ein gewolltes Ergebnis sein. Mit weichgespülten Argumenten lässt man anderen immer die Möglichkeit, sich zurückzuziehen, sich nicht angesprochen zu fühlen, die Kritik abzutun – eine Provokation kann diese Behäbigkeit durchstoßen, so wie Satire sie bloßstellen kann.

Auch suggeriere ich nicht, “hate speech” sei erlaubt. Zum Hass oder zu Gewalttaten aufrufende Äußerungen sind in allen Ländern, von denen ich weiß, verboten, und mit Grund. Die Blasphemie-Paragrafen gehen darüber hinaus. Hier werden die Gefühle der Gläubigen als Maßgabe gesetzt, und beleidigt fühlen kann man sich schnell und sehr einfach. Schutz gilt der Menschenwürde, Respekt gilt dem Menschen – nicht der Meinung eines Menschen. Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass jede Meinung respektiert werden muss, sondern dass sich Meinungen anderen Meinungen aussetzen muss, der Kritik stellen muss, und dass man im letzten Schluss nicht verbieten kann, eine bestimmte Meinung zu haben, dass man sie aber sehr wohl kritisieren und neudeutsch scheiße finden kann – und das auch sagen.

Hier kommt dann auch zum Zuge, dass im Vergleich mit dem deutschen Paragrafen – und zumindest auf den ersten Blick analog zur schweizer Variante – auch religiöse Überzeugungen, die nicht zum konkreten Bekenntnis gehören, unter Strafe gestellt werden. Wobei auch Gottesdienste und die Inhalte religiöser Predigten derart sein können, dass ein Einschreiten erforderlich sein kann. Wenn ein Prediger eine Wunderheilung propagiert, die den Kranken Geld aus der Tasche zieht, aber nichts bewirkt – sei es Handauflegen oder auch bezahltes Beten wie bei der Christian Science –, sollte man nicht einfach zusehen müssen. Es ist dennoch fraglich, ob derartige Scharlatanerie unter dem religiösen Mantel geschützt wird.

Insgesamt ist es jedoch kritisch, dass in solchen Gesetzen religiöse Gefühle über andere Rechtsgüter gestellt werden. Denn religiöse Überzeugungen enthalten ggf. ebenso beleidigende oder herabwürdigende Inhalte, und nun wird behauptet, dass das Recht, diese herabwürdigenden Überzeugungen zu haben, stärker wiegt als das Recht, diese anzugehen. Zumal die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht unbedingt freiwillig ist, sondern als Resultat einer Indoktrination erfolgt. Gerade diese Paarung ist es ja, die der Religion ihre Sonderstellung gibt. Das werde ich anderswo genauer ausführen, hier führt das zu weit.

Ich halte jedoch an meiner Kritik fest, dass

grossly abusive or insulting in relation to matters held sacred by any religion, thereby causing outrage among a substantial number of the adherents of that religion; and he or she intends, by the publication of the matter concerned, to cause such outrage.

sehr wohl bedeutet, dass man viele kritikwürdige Überzeugungen nicht mehr kritisieren darf, da sich sonst eine Mehrzahl der Gläubigen aufregt: Sun Myung Moon ist nicht Christus und mit funktionierenden Ehen lassen sich weder Kriege noch AIDS bekämpfen. Scientology erzählt Unsinn und erleichtert Menschen mit diesem Unsinn unter religiöser Schutzmaske von ihrem Geld. Die katholische Lehre der Transsubstantiation macht Kannibalen aus Abendmahlverzehrern. Die 10 Gebote sind keine gute Moral. Die Sharia ist wider die Menschenwürde. Der christliche Gott ist nicht plausibel und existiert nicht. Abtreibung ist okay. Homosexualität ist okay. Kondome sind okay. Sex außer der Ehe ist okay. Frauenrechte sind okay.

Egal, was welche Religion dazu sagt.

Oder ich mache eben wirklich wie Pat Condell Freiheit und Meinungsfreiheit zu meiner Religion, und dann verstoßen viele Religionen gegen meine heiligsten Güter, weil sie diese nämlich zu ihren Gunsten einschränken wollen. Alle oder keiner.

Comments 6

  1. avatar NW wrote:

    zu 2) “explizit” im Gesetz heisst für mich, dass es gleich im Gesetz steht und nicht zu den allgemeinen Grundsätzen gehört. So wird die Beschränkung des Gesetzes klarer und geht vermutlich auch weiter als die Verfassungsgrundsätze es erlauben würden. Andersrum gesagt, wird klargestellt, wie weit der spezifische Fall allgemein gewährte Rechte einschränken kann.

    Zu 3) Volksverhetzung
    Die Volksverhetzungsparagraphen umfassen unter anderem, dass die “Beschimpfung” bzw. “Herabsetzung” einer Gruppe, nicht einzelne, strafbar ist, und weil die Straftat Beschimpfung extrem Gummiartig hinsichtlich der Schwere der Beschimpfung und den ‘zu recht’ betroffenen Personen ist, wogegen ich prinzipielle Vorbehalte haben kann. Und diese Beschimpfung verstehe ich unter ebenfalls bei ‘Hate Speech’ miteinbezogen. Gotteslästerungsparagraphen drehen sich (z.T. nicht aussschliesslich) um “Beschimpfung” mit der gleichen Frage nach schwere und umfassender Betroffenheit.
    Der Unterschied im spezifischen Feld der Beschimpfung ist, dass die persönliche Beschimpfung anderswo gedekt ist, Gruppenbeschimpfung bei Volksverhetzung und bei Blasphemie eine Beschimpfung des Inhalts.

    bei “sehr wohl bedeutet, dass man viele kritikwürdige Überzeugungen nicht mehr kritisieren darf, da sich sonst eine Mehrzahl der Gläubigen aufregt” möchte ich dir gerne widersprechen, muss jedoch eingestehen, dass die Atheismus-Buss-Plakate zum Teil eigenwillige Auslegungen vonoffenbarten, die sich, wenn auch sicher in schwächerem Ausmass, in Gerichten bei der Auslegung von “grober Beschimpfung” widerfinden könnten. Auch der Paragraph zur “Rassendiskriminierung” in der Schweiz wird von einigen Gruppen als Maulkorb empfunden, wobei ich nicht sicher bin, ob du dort die eine gerechtfertigte Kritik eingeschränkt siehst.

    und noch ein nur loose zusammenhängender leckerbissen zum Schluss

    http://www.progenesis.ch/diverses/umfrage1/umfrage.html

    Posted 14 Jan 2010 at 11:49
  2. avatar NW wrote:

    “Für mich sind damit die entscheidenden zu schützenden Rechtsgüter formuliert, und es braucht weder einen speziellen Volksverhetzungs- noch Blasphemie-Paragrafen.”

    Mit GG 5 ist ledlich ein Abwehrrecht gegen den Staat begründet. Damit der Staat auch aktiv Personen vor anderen Personen schützen kann, muss er sich über Gesetze, wie z.B. Strafgesetze ermächtigen.

    Posted 14 Jan 2010 at 12:35
  3. avatar Patrick wrote:

    Ja, aber mir reicht dann ein Schutzparagraf und weder besondere solche gegen Rassenhetze, Volksverhetzung oder Blasphemie. Aufgrund unserer Historie müssen wir uns aber mit diesem Zeugs rumschlagen.

    Im Endeffekt bin ich der Meinung, dass man alles und jedes sagen können dürfen muss (ha!), ohne dadurch rechtliche Probleme zu bekommen. Erwachsene müssen das aushalten, und letzten Endes sollte man hoffen, dass die besseren Argumente gewinnen (tun sie nicht, aber na ja). Und wer sich ständig nur daneben benimmt, wird ganz von selbst nicht ernst genommen (das ist ja mein Problem :) )

    Das Problem mit solchen Gesetzen ist ja auch, dass man auf vernünftige Exekutive hoffen muss. In der Regel wird so eine Gesetzeslage sicher nicht missbraucht, aber wo das Potential da ist, kommt Missbrauch vor. Ist halt so und man sieht ja, wie viel Schindluder ein einziges Gericht anrichten kann, wenn man sich Hamburger Internetsprüche ansieht.

    Der Link mit der Umfrage ist übrigens entsetzlich und ein schönes Beispiel, dass eben nicht alle Meinungen gleich sind. Kreationistenmist gehört nicht in den Biounterricht, sondern in Religion, oder in SoWi, wenn man Wissenschaftskunde macht und mal zeigen will, wie man unwissenschaftlich argumentiert.

    Posted 14 Jan 2010 at 13:46
  4. avatar Patrick wrote:

    Merke (für mich): nicht immer “das Problem ist” schreiben, das klingt erstens so, als gäbe es nur eins, und ist zweitens langweilig und drittens ist “Problem” ein doofes Wort.

    Posted 14 Jan 2010 at 13:47
  5. avatar Patrick wrote:

    Ach so, außerdem spielt für mich sicher eine Rolle, dass ich diese Gesetze wie auch die jährliche UN-Resolution als Bestrebung der eher fundamentalistischen Gläubigen ansehe, sich gegen Kritik zu immunisieren. Siehe auch die Mohammed-Karikaturen, wie schon gesagt die Reaktion auf Atheismusbusse und auch die Diskussion um die “Hassschrift” Wo Bitte Gehts zu Gott? fragte das kleine Ferkel.

    Posted 14 Jan 2010 at 15:54
  6. avatar NW wrote:

    Lässt sich leider nicht abstreiten. Demgegenüber kann ich jedoch den äusserst zurückhaltenden Umgang mit den entsprechenden Gesetzen in den Europäischen Ländern setzen. Aber letzten Endes kann ich zustimmen, dass die Gefahr überwiegt.

    Posted 14 Jan 2010 at 18:46

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